AGB / Zahlungsbedingungen

AGB / Zahlungsbedingungen

1.Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten grundsätzlich für alle von der Süddeutsche RADORA Erzeugnisse vertriebenen Waren. Wir erkennen entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Bestellers ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Regelungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages sind schriftlich niederzulegen. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB. Sie gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die von uns als vertraulich bezeichnet sind.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten „ab Werk“ Konstanz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Preise gelten ausschließlich der gesondert zu berechnenden Frachtkosten. Die Preisstellung erfolgt nach den jeweils aktuellen Preislisten zum Zeitpunkt der Bestellung. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten. Sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Wenn Gegenansprüche bestritten werden, steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht zu.  Eine Transportversicherung ist in den angegebenen Preisen enthalten. Bei Erstbestellungen liefern wir nur gegen Vorkasse oder Nachnahme.

4. Lieferung / Lieferzeit
Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial, und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder unseren Zulieferanten eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug sind. Treten sie ein, sind beide Parteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Tag der Abholbereitschaft der (Teil-)Lieferung bzw. der Tag der Übergabe an den Frachtführer. Bei Verzug aus von uns zu vertretenden Gründen, ist die Schadenersatzhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Setzt uns der Besteller, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht dem Besteller nur bis zur Höhe des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Hierbei geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Gefahrenübergang und Verpackungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist hinsichtlich des Gefahrenüberganges Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Unsere Verpackungen sind im Sinne der Verpackungsverordnung recycelbar bzw. umweltschonend zu entsorgen. Da die Verpackungsverordnung für uns zwar eine Rücknahme, nicht jedoch eine Abholpflicht vorsieht, weisen wir unfrei angeliefertes Verpackungsmaterial zurück.

6. Mängelgewährleistungen
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist. Sie gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist des Bestellers setzt voraus, dass dieser seinen ihm nach §§ 377, 378 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei einem von uns zu vertretenden Mangel der Ware sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Bei Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Alle Angaben in Abbildungen, Prospekten, Katalogen und in der Werbung stellen neben der Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Solche Angaben sind nur verbindlich, wenn sie als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.

Rücksendungen bedürfen in jedem Fall der Vergabe einer Retourennummer. Rücksendungen ohne Retourennummer werden nicht angenommen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach oder nimmt er Änderungen an bereits gerügter Ware ohne unsere Zustimmung vor, so ist er statt der Rückgabe der Ware zum Wertersatz gem. § 346 II Nr. 2 BGB verpflichtet. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Dies gilt auch bei Verzögerungen über  angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Alle technischen Angaben, speziell sämtliche Angaben zu Gebrauchsanweisungen, haben wir sorgfältig zusammengestellt. Sie entsprechen dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Aufgrund eventuell notwendiger technischer Änderungen können sich jedoch Abweichungen ergeben. Eine Haftung für Schäden, die durch falsche Anwendung entstehen, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Alle herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der Gebrauchanweisungen sind vom Besteller zu beachten.

7. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in der vorstehenden Bestimmung vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss oder die -beschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Rücknahme von Waren ohne Mängel
Falsch oder zuviel bestellte Ware kann zurückgegeben werden, sofern sie unbenutzt, in Originalverpackung und in einwandfreiem Zustand ist. Für die Rücknahme belasten wir 15% des Netto-Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 7,50 Auch diese Rücksendungen bedürfen in jedem Fall der Vergabe einer Retourennummer. Rücksendungen ohne Retourennummer werden nicht angenommen.

9. Sicherung des Eigentumsvorbehalts
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Erklärung liegt in der Zurücknahme der Kaufsache kein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen ist der Besteller berechtigt, die Ware zu verarbeiten. Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit seiner endgültigen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen der Ort, an dem sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Erfüllungsort für Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des Käufers ist Konstanz. Für die alle rechtlichen Beziehungen und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das bundesdeutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: 09.03.2017